Feiertage

Feiertage
Feiertage,
 
arbeitsfreie Tage für Arbeitnehmer, festliche Tage; zu unterscheiden sind gesetzliche und kirchliche Feiertage (Letztere oft zugleich gesetzliche Feiertage). Die gesetzlichen Feiertage sind - wie die Sonntage - Tage allgemeiner Arbeitsruhe (Sonntagsruhe). Arbeitsrechtlich können Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen nicht zum Arbeiten verpflichtet werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994). In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsbeschäftigung regelt § 10 Arbeitszeitgesetz. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. 5. 1994 bestimmt, dass Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt beanspruchen können, das sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (Feiertagsvergütung, bei Heimarbeit Feiertagsgeld, bei Kurzarbeit Feiertagsvergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes). Der Lohnanspruch entfällt für Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Für an Feiertagen geleistete Arbeiten ist gesetzlich kein Feiertagszuschlag vorgesehen, jedoch entsteht ein Anspruch hierauf bei Vorliegen einzel- oder kollektivvertraglicher Absprachen (Tarifvertrag). Feiertagszuschläge können nach § 3 b Einkommensteuergesetz steuerfrei sein. Verkehrsrechtlich gilt für Lastkraftwagen (über 7,5 t) an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot mit bestimmten Ausnahmen (§ 30 Absatz 3 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen. Bis auf den 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), der durch den Einigungsvertrag festgesetzt wurde, sind die Feiertage in Deutschland durch die Feiertagsgesetze der Länder bestimmt. - Einige, von den Gesetzen als »stille Feiertage« (z. B. Karfreitag) deklarierte Feiertage genießen besonderen Schutz; an diesen Tagen sind bestimmte Veranstaltungen (z. B. Märkte, Tanz- und Sportveranstaltungen) verboten oder nur eingeschränkt zugelassen. - An kirchlichen Feiertagen, die nichtgesetzliche Feiertage sind, besteht grundsätzlich kein Arbeitsverbot. Diese kirchlichen Feiertage können aber durch die jeweilige gesetzliche Regelung in gewissem Umfang staatlich geschützt sein (staatlich geschützte Feiertage). Es können bekenntniszugehörige Arbeitnehmer das Recht haben, an staatlich geschützten Feiertagen der Arbeit fernzubleiben, oder der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Arbeitnehmern Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. (Kalender)
 

Universal-Lexikon. 2012.

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